Temperatur

3.2°
Französischer parkplatz
-0.8°
Italienischer Parkplatz

Verkehrsinformationen

22/01/2025 12:26 Rute, die Barriere francheschen Erwartung geplant 30 MN
22/01/2025 09:01 Rute, die Barriere italienischen Erwartung geplant 1H30
22/01/2025 07:35 Schnee im Ort mit schwachen bis mittlerer Intensität,und ohne den Verkehrsfluss zu beeinflussen.
subscription Abonnement bestätigen class-E Außergewöhnlicher Transport
Sprachen

Meldung von Straftaten

UMGANG MIT MELDUNGEN ÜBER VERSTÖSSE GEGEN NATIONALE UND EU-VORSCHRIFTEN GEMÄSS GvD NR. 24 VOM 10. MÄRZ 2023 ZUR UMSETZUNG DER RICHTLINIE (EU) 2019/1937 IM UMFELD VON TMB-GEIE

TMB-GEIE hat ein System zur Entgegennahme und für den Umgang mit Meldungen von angestelltem oder entsandtem Personal und/oder von berechtigten Dritten in Bezug auf etwaige Verstöße gegen nationale Vorschriften bzw. gegen Vorschriften der Europäischen Union und Verstöße gegen interne Regeln (Verhaltensregeln laut Ethikkodex, laut Organisations-, Verwaltungs- und Kontrollmodell gemäß GvD Nummer 231 vom 8. Juni 2001, laut Leitlinien zur Korruptionsbekämpfung, laut Verhaltenskodex und, allgemeiner, laut Korpus der Unternehmensvorschriften) sowie gegen rechtswidriges Verhalten und Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung der Tätigkeiten von TMB-GEIE eingeführt.
 
Insbesondere wird in Erfüllung der Bestimmungen des GvD Nr. 24 vom 10. März 2023 und, soweit vereinbar, mit Art. 17 des sog. Loi Sapin II betreffend „les Enquêtes internes anticorruption“ durch TMB-GEIE ein interner Meldekanal eingerichtet, welcher – auch mittels Verschlüsselungsinstrumenten – die Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers, der beteiligten Person und der in der Meldung erwähnten Person sowie des Inhalts der Meldung und der entsprechenden Dokumentation gewährleistet.
 
Die Verwaltung des Meldekanals wird der Aufsichtsstelle übertragen, und zwar entsprechend den im Organisations-, Verwaltungs- und Kontrollmodell vorgesehenen Formen sowie dem Verfahren „Umgang mit Meldungen über Verstöße gegen nationale Vorschriften und EU-Vorschriften gemäß GvD Nr. 24 vom 10. März 2023 zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937“, das von TMB-GEIE angewandt wird. 
 
Im Einzelnen ist zunächst nur der Koordinator der Aufsichtsstelle außerhalb von TMB-GEIE berechtigt, den Inhalt der Meldung einzusehen; Nur für den Fall, dass er keine Interessenkonflikte feststellt, kann er ebenfalls die anderen Mitglieder der Stelle zur Einsichtnahme ermächtigen. Anderenfalls ist er berechtigt, die Überprüfungen selbstständig durchzuführen und die Ergebnisse ggf. direkt dem Geschäftsführer, dem Konzessionsausschuss oder der Mitgliederversammlung zu melden.
Die vorgenannten Einschränkungen ergeben sich aus der Konfiguration des Programms und können nur vom Koordinator der Aufsichtsstelle geändert werden.
 
MELDUNGSMODALITÄTEN
 
Der Hinweisgeber kann die Meldung an die Aufsichtsstelle von TMB-GEIE auf jeweils eine der folgenden Arten vornehmen:
 
1) schriftlich über eine verschlüsselte Plattform, die über den folgenden Link erreichbar ist 
https://tunnelmb.segnalazioni.net
 
2) mündlich durch Anfrage eines direkten Treffens mit der Aufsichtsstelle oder ausschließlich mit dem Koordinator innerhalb der Frist von 10 Tagen, nach Vereinbarung eines Termins. Im Rahmen des Treffens wird die Meldung, vorbehaltlich der Zustimmung des Hinweisgebers, von der Aufsichtsstelle durch die Aufzeichnung auf einem für die Aufbewahrung und Anhörung geeigneten Gerät oder durch ein Protokoll dokumentiert. Im letzteren Fall kann der Hinweisgeber das Protokoll des Treffens überprüfen, berichtigen und durch seine Unterschrift bestätigen.
 
Wenn der Koordinator der Aufsichtsstelle sich als eine beteiligte Person erweist, muss der Hinweisgeber auf andere, von der Gesetzesverordnung vorgesehene Formen der Meldung, Anzeige oder Offenlegung zurückgreifen. Im Einzelnen kann er sich direkt an die ANAC wenden, und zwar mittels des von dieser zur Verfügung gestellten Meldekanals, der über den folgenden Link erreichbar ist: https://whistleblowing.anticorruzione.it/#/ 
 
MELDUNGSBERECHTIGTE PERSONEN
 
Die Meldungen können erfolgen:
a) durch Angestellte – unabhängig von ihrer Funktion – von TMB-GEIE, einschließlich des von den konzessionierten Unternehmen SITMB und ATMB  entsandten Personals;
b) durch Selbstständige, einschließlich der in Kapitel I des Gesetzes Nr. 81 vom 22. Mai 2017 (Selbstständigkeit) angegebenen Personen, sowie durch Inhaber eines Kooperationsverhältnisses im Sinne von Art. 409 der Zivilprozessordnung und des Art. 2 des GvD Nr. 81 vom 15. Juni 2015 (organisierte Kooperation des Unternehmens), die ihre Arbeitstätigkeit für TMB-GEIE ausüben;
c) durch Arbeitnehmer und Mitarbeiter von Unternehmen, die Waren oder Dienstleistungen bereitstellen und Arbeiten für TMB-GEIE ausführen;
d) durch Freiberufler und Berater, die ihrer Arbeitstätigkeit bei TMB-GEIE ausüben;
e) durch bezahlte und unbezahlte Freiwillige und Praktikanten, die ihre Tätigkeit bei TMB-GEIE ausüben;
f) durch Mitglieder des Gruppenvertrags und durch Personen, die Verwaltungs-, Leitungs-, Kontroll-, Aufsichts- oder Vertretungsfunktionen für TMB-GEIE, auch de facto, ausüben.
 
GEGENSTAND DER MELDUNGEN
 
Zu den Verhaltensweisen, aufgrund derer eine Meldung möglich ist, gehören:
a) Verwaltungs-, Rechnungslegungs-, zivil- oder strafrechtliche Verstöße, die nicht unter die folgenden Buchstaben c), d), e) und f) fallen;
b) rechtswidriges Verhalten gemäß GvD Nr. 231 vom 8. Juni 2001 oder Verstöße gegen das Organisations-, Verwaltungs- und Kontrollmodell, den Ethikkodex, den Verhaltenskodex oder die von TMB-GEIE umgesetzten Leitlinien zur Korruptionsbekämpfung, die nicht unter die folgenden Nummern 3), 4), 5) und 6) fallen;
c) Straftaten, die in den Geltungsbereich der nationalen oder EU-Rechtsakte fallen, angegeben im Anhang des GvD Nr. 24 vom 10. März 2023, bzw. nationale Rechtsakte, welche die Umsetzung der im Anhang der Richtlinie (EU) 2019/1937 angegebenen Rechtsakte der Europäischen Union darstellen, auch wenn sie nicht im Anhang der Gesetzesverordnung aufgeführt sind. Darunter:

  • Sicherheit des Transportwesens;

  • Umweltschutz;

  • Sicherheit und Konformität der Produkte;

  • Öffentliche Ausschreibungen;

  • Öffentliches Gesundheitswesen;

  • Schutz der Privatsphäre und Schutz der personenbezogenen Daten sowie Sicherheit von Netzen und Informationssystemen;

  • Finanzdienstleistungen, -produkte und -märkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;

  • Verbraucherschutz;

  • Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit sowie Tiergesundheit und Tierschutz.


d) Handlungen oder Unterlassungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union gemäß Art. 325 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die im einschlägigen abgeleiteten Unionsrecht genannt sind;
e) Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Binnenmarkt gemäß Art. 26, Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, einschließlich Verstößen gegen die EU-Wettbewerbs- und Beihilfevorschriften sowie Verstöße gegen den Binnenmarkt mit Handlungen, welche die Vorschriften zur Körperschaftsteuer verletzen, oder Mechanismen, deren Ziel es ist, einen Steuervorteil zu erlangen, der den Zweck oder die Zweckmäßigkeit des geltenden Körperschaftsteuerrechts vereitelt;
f) Handlungen oder Verhaltensweisen, welche den Zweck oder die Zweckmäßigkeit der Bestimmungen der Rechtsakte der Union in den unter den Buchstaben c), d) und e) genannten Bereichen vereiteln.
 
INHALT DER MELDUNGEN
Um die Wirksamkeit der Untersuchung zu verbessern, wird empfohlen, Meldungen zu senden, die alle verfügbaren Informationen so klar und vollständig wie möglich enthalten und die nützlichen und geeigneten Elemente darstellen, um eine angemessene Überprüfung der Stichhaltigkeit der gemeldeten Fakten zu ermöglichen. 
Es ist ausgesprochen wichtig, dass diese zeitnah gesendet wird und die folgenden Angaben enthält, sofern sie dem Hinweisgeber bekannt sind:
• eine detaillierte Beschreibung des gemeldeten Sachverhalts mit Angabe der bekannten Umstände (Art, Zeit und Ort) sowie der Art und Weise, wie Kenntnis darüber erlangt wurde;
Elemente zur Identifizierung der gemeldeten Person (bzw. der gemeldeten Personen), soweit bekannt, oder Elemente, die ihre Identifizierung ermöglichen könnten;
Namen anderer Personen, die über den gemeldeten Sachverhalt berichten könnten;
• Bereitstellung von etwaigen Dokumenten (soweit in Besitz), die die Stichhaltigkeit der Meldung bestätigen könnten
 
Ausgenommen von den meldbaren Verstößen sind:
• unbelegte Angaben;
• bereits öffentlich zugängliche Informationen;
• Angaben, die auf der Grundlage von Indiskretionen erworben wurden oder auf aktuellen Gerüchten beruhen;
Beschwerden, Ansprüche oder Forderungen im Zusammenhang mit einem persönlichen Interesse, die das individuelle Arbeitsverhältnis des Hinweisgebers betreffen;
Ansprüche seitens Vertretern von Gewerkschaften, die in dieser Eigenschaft handeln.
Anonyme Meldungen werden auf ihre Zulässigkeit und Stichhaltigkeit überprüft; Im Einzelnen berücksichtigt TMB-GEIE anonyme Meldungen, wenn diese hinreichend begründet sind und zahlreiche Details enthalten und in einer Weise erfolgen, die Tatsachen und Sachverhalte deutlich macht, welche sich auf bestimmte Zusammenhänge beziehen (z. B. Angabe bestimmter Namen oder Qualifikationen, Erwähnung bestimmter Abteilungen, besonderer Verfahren oder Ereignisse usw.).
 
SCHUTZMASSNAHMEN
 
Der Schutz der meldenden Person gilt in den folgenden Fällen:
1. Wenn das vorgenannte Rechtsverhältnis besteht;
2. Wenn das vorgenannte Rechtsverhältnis noch nicht begonnen hat, wenn die Informationen über Verstöße während des Auswahlverfahrens oder in anderen vorvertraglichen Phasen erlangt wurden;
3. Während der Probezeit;
4. Nach Auflösung des Rechtsverhältnisses, wenn die Informationen über die Verstöße während des Vertragsverhältnisses erlangt wurden.
 
Neben der Gültigkeit für die meldende Person gelten die Schutzmaßnahmen auch für die folgenden Rechtssubjekte:
• den Vermittler (natürliche Person, die den Hinweisgeber im Meldeprozess unterstützt und im selben Arbeitsumfeld tätig ist); 
• Personen aus demselben Arbeitsumfeld wie die meldende Person, oder die mit dieser durch eine stabile emotionale oder familiäre Beziehung bis zum vierten Grad verbunden sind; 
• Mitarbeiter der meldenden Person, die im gleichen Arbeitsumfeld tätig sind und zu dieser Person eine gewohnheitsmäßige und bestehende Beziehung haben;
• Unternehmen im Besitz der meldenden Person oder für die diese Personen tätig sind, sowie Unternehmen, die im gleichen Arbeitsumfeld tätig sind wie die oben genannten Personen.
 
Die Schutzmaßnahmen sind nur wirksam, wenn: 
• zum Zeitpunkt der Meldung der Hinweisgeber berechtigten Grund zu der Annahme hatte, die Informationen über die gemeldeten Verstöße seien wahr und fielen in den objektiven Geltungsbereich der Gesetzesverordnung; 
• die Meldung in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Gesetzesverordnung erfolgte.
Wir verwenden nur technische Cookies, die unbedingt notwendig sind, um Ihnen die bestmögliche Erfahrung auf unserer Website zu bieten, wie in der Cookie Policy dargelegt.