Wetterbericht
Temperatur
0°
Französischer parkplatz
-4.3°
Italienischer Parkplatz
Verkehrsinformationen
05/12/2024 15:10 Geschlossene Tunnel von 05/12/2024 bis 16/12/2024 von den Stunden 15:08 bei 17:00 wegen zusätzlich Arbeit
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Schwerlastverkehr, Autobus und spezielle Konvois
Das Passieren der Steuerungsstellen
Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht am Boden (PTT) von mehr als 3,5 Tonnen (Lkw und Busse) müssen sich vor der Durchfahrt des Mont Blanc-Tunnels an den Regel- und Kontrollstellen von Passy-Le Fayet (Frankreich) und Aosta (Italien), die sich in einer Entfernung von 22 km bzw. 44 km vor den Parkplätzen der Tunneleinfahrt befinden, akkreditieren lassen.
- Lageplan der Kontrollstellen
Die Zufahrt zum Tunnel bleibt in folgenden Fällen verwehrt:
- Fahrzeuge der Euroklassen 0, 1 und 2, die für die Beförderung von Gütern mit mehr als 3,5 Tonnen PTT vorgesehen sind (beziehungsweise Fahrzeuge mit Zulassung vor dem 1. Oktober 2001),
- ab dem 1. September 2019 für Fahrzeuge mit Euroklasse 3, die für die Beförderung von Gütern mit mehr als 3,5 Tonnen PTT vorgesehen sind (beziehungsweise Fahrzeuge mit Zulassung vor dem 1. Oktober 2006),
- ab dem 1. Juli 2020 für Fahrzeuge mit Euroklasse 4, die für die Beförderung von Gütern mit mehr als 3,5 Tonnen PTT vorgesehen sind (beziehungsweise Fahrzeuge mit Zulassung vor dem 1. Oktober 2009).
Die Kontrolle der beförderten Ladung (auf nicht zulässiges Gefahrengut) wird von der Verkehrspolizei (auf italienischer Seite) und von der Zollbehörde (auf französischer Seite) vorgenommen.
- Fahrzeuge der Euroklassen 0, 1 und 2, die für die Beförderung von Gütern mit mehr als 3,5 Tonnen PTT vorgesehen sind (beziehungsweise Fahrzeuge mit Zulassung vor dem 1. Oktober 2001),
- ab dem 1. September 2019 für Fahrzeuge mit Euroklasse 3, die für die Beförderung von Gütern mit mehr als 3,5 Tonnen PTT vorgesehen sind (beziehungsweise Fahrzeuge mit Zulassung vor dem 1. Oktober 2006),
- ab dem 1. Juli 2020 für Fahrzeuge mit Euroklasse 4, die für die Beförderung von Gütern mit mehr als 3,5 Tonnen PTT vorgesehen sind (beziehungsweise Fahrzeuge mit Zulassung vor dem 1. Oktober 2009).
Die Kontrolle der beförderten Ladung (auf nicht zulässiges Gefahrengut) wird von der Verkehrspolizei (auf italienischer Seite) und von der Zollbehörde (auf französischer Seite) vorgenommen.
Thermografische Portale
An den Plätzen vor der Tunneleinfahrt kann zuständige Personal bei Durchfahrt der Schwerlastkraftwagen unter dem thermografischen Portal feststellen, ob die mechanischen Bauteile des LKW oder des Autobusses überhitzt sind. Meldet das System einen Fehler, wird das Fahrzeug angehalten, um die notwendigen Kontrollen vorzunehmen, bevor es für die Tunneldurchfahrt freigegeben wird.
Sonderkonvois
Für den Transit von Fahrzeugen, die gemäß den Verkehrsvorschriften des Mont Blanc-Tunnels der Kategorie B angehören, ist eine Genehmigungsanfrage erforderlich, welche der TMB-GEIE vorab (mindestens 4 Tage vor dem Datum der Durchfahrt des Konvois) zugestellt werden muss.
A request can be made by using the form here below.
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Anhänge
Das Anfrageformular für die Durchfahrt von Fahrzeugen für Sondertransporte
Download
Gefahrgut (ADR)
Der Zugang zum Tunnel ist Fahrzeugen untersagt, die Güter befördern, die im Sinne und innerhalb der Grenzen des „Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße“ (ADR) als Gefahrgut gelten.
Der Transit von Gefahrgut durch den Mont Blanc-Tunnel unterliegt den Bedingungen und Einschränkungen, die im ADR für Tunnel der Kategorie E (die restriktivste Kategorie) festgelegt sind.
ACHTUNG: Der Zugang zum Mont Blanc-Tunnel für Fahrzeuge, die Waren mit den UN-Nummern 2919, 3077, 3082, 3291, 3331, 3359 und 3373 befördern, ist nicht gestattet, da der Transit dieser Waren auf den Straßen, die zum Tunnel führen, auf Anordnung der französischen und italienischen Präfekturen untersagt ist.
Der Transit von Gefahrgut durch den Mont Blanc-Tunnel unterliegt den Bedingungen und Einschränkungen, die im ADR für Tunnel der Kategorie E (die restriktivste Kategorie) festgelegt sind.
ACHTUNG: Der Zugang zum Mont Blanc-Tunnel für Fahrzeuge, die Waren mit den UN-Nummern 2919, 3077, 3082, 3291, 3331, 3359 und 3373 befördern, ist nicht gestattet, da der Transit dieser Waren auf den Straßen, die zum Tunnel führen, auf Anordnung der französischen und italienischen Präfekturen untersagt ist.
Anhänge
Die Verkehrsordnung im Mont Blanc - Tunnel (Französische Verordnungen des Verwaltungsbezirks Haute-Savoie)
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Die Verkehrsordnung im Mont Blanc - Tunnel (Italienische Anordnung der SITMB)
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ADR-Fahrverbot auf der Zufahrtsstraße in Italien (Italienische Verordnung der Autonomen Region Valle D’Aosta)
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ADR-Fahrverbot auf der Zufahrtsstraße in Frankreich (Französische Verordnungen des Verwaltungsbezirks Haute-Savoie)
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Kalender hinsichtlich der LKW-Fahrverbote in Italien und Frankreich
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